GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 104 GSVGVerwendung von Chipkarten
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01