Soziale Sicherheit (Belgien) · Soziale Sicherheit (Belgien)
§ 4 Soziale Sicherheit (Belgien)
Artikel 4
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben die im Artikel 3 angeführten Personen die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit eines jeden Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.