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Soziale Sicherheit (Belgien) · Soziale Sicherheit (Belgien)

§ 5 Soziale Sicherheit (Belgien)

Artikel 5

In forceOfficial text

Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.