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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 149f BSVGZusatzrente für Schwerversehrte

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

In forceOfficial text

(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Betriebsrente.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.