BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 149f BSVGZusatzrente für Schwerversehrte
3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Betriebsrente.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.