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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 149f BSVGZusatzrente für Schwerversehrte

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

ДействуетОфициальный текст

(1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Betriebsrente.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.