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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 264 BDG 1979Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE

In forceOfficial text

(1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-01-01