BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 264 BDG 1979Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE
(1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2004-01-01