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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 270 BDG 1979Dienstverhältnis

12. Unterabschnitt BERUFSOFFIZIERE

In forceOfficial text

Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und

2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-01-01