BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 270 BDG 1979Dienstverhältnis
12. Unterabschnitt BERUFSOFFIZIERE
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1995-01-01