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Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, · Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

§ 8 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein,

Artikel 8

In forceOfficial text

Bescheide eines deutschen Trägers können einer Person, die sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden, soweit das anzuwendende zweiseitige Abkommen nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch in Fällen des Artikels 5 Absatz 2 des Übereinkommens.