Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani · Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
§ 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Spanien
von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.