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Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani · Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

§ 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Spani

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

In forceOfficial text

Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Spanien

von der Nationalen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.