Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)

§ 22 Soziale Sicherheit (Italien)

Artikel 22

In forceOfficial text

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen sind zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Italien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person örtlich zuständigen Einrichtung des Gesundheitsdienstes (Unita sanitaria locale).

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-07-01