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Soziale Sicherheit (Italien) · Soziale Sicherheit (Italien)

§ 23 Soziale Sicherheit (Italien)

Artikel 23

In forceOfficial text

Erleidet ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Heimatstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-07-01