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AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

§ 20 AAVArbeitsstellen

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

In forceOfficial text

(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994 )

(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m 2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-01-01