AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
§ 20 AAVArbeitsstellen
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994 )
(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m 2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-01-01