DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 7 DVGZu den §§ 34 und 35 AVG Zu den Paragraphen 34 und 35 AVG
Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.
Amendment history
- In Kraft seit 1991-07-11