DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 8 DVGZu den §§ 37, 43, 45 und 65 AVG Zu den Paragraphen 37, 43, 45 und 65 AVG
(1) Die Behörde hat im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(2) Im Dienstrechtsverfahren hat die Partei nur insoweit Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.
Amendment history
- In Kraft seit 1991-07-11