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KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

§ 28 KJBGAnhörung der Jugendschutzstellen

Abschnitt 5

In forceOfficial text

Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.

( BGBl. Nr. 229/1982 , Art. I Z 19)