KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 29 KJBGBehördenzuständigkeit
Abschnitt 5
Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.
Amendment history
- In Kraft seit 1997-07-01