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AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

§ 16a AÜGGrenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999 ).

Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.