AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 16a AÜGGrenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Gemeinsame Bestimmungen
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999 ).
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.