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AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 17 AKGUmlagepflicht

Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen

In forceOfficial text

(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.

(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:

1. nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;

2. Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.

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  • In Kraft seit 2018-05-25