AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 17 AKGUmlagepflicht
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
1. nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
2. Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
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- In Kraft seit 2018-05-25