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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 46 AMSGRechnungsabschluß

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

In forceOfficial text

Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.