Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 46 AMSGRechnungsabschluß

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

ДействуетОфициальный текст

Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.