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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 68 AMSGPersonalvertretung

2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

In forceOfficial text

Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.