AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 68 AMSGPersonalvertretung
2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.