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PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz

§ 79 PBVGVerweisungen

III. TEIL römisch drei. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-12-31