PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 79 PBVGVerweisungen
III. TEIL römisch drei. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-12-31