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Risikozuschlagsverordnung 1996 · Risikozuschlagsverordnung 1996

§ 1 Risikozuschlagsverordnung 1996

In forceOfficial text

Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt

nach Vollendung des

der Betrag von

45. Lebensjahres

1,34;

50. Lebensjahres

1,66;

55. Lebensjahres

2,22;

60. Lebensjahres

2,34.