Risikozuschlagsverordnung 1996 · Risikozuschlagsverordnung 1996
§ 1 Risikozuschlagsverordnung 1996
Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt
nach Vollendung des
der Betrag von
45. Lebensjahres
1,34;
50. Lebensjahres
1,66;
55. Lebensjahres
2,22;
60. Lebensjahres
2,34.