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PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 35 PBVGOGeschäftsordnung der Jugendversammlung

Abschnitt 6 Jugendvertretung

In forceOfficial text

(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.

(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Jugendversammlung geändert werden.