PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 35 PBVGOGeschäftsordnung der Jugendversammlung
Abschnitt 6 Jugendvertretung
(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.
(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Jugendversammlung geändert werden.