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B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

§ 91a B-BSGDienstpflicht

8. Abschnitt Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

In forceOfficial text

Die Ausübung der den gemäß

1. § 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,

2. § 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,

3. § 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder

4. § 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,

nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.