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B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

§ 92 B-BSGBerichte

8. Abschnitt Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

In forceOfficial text

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-04-01