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Gesetzliche Anerkennung von Religionsges · Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

§ 7 Gesetzliche Anerkennung von Religionsges§. 7. Paragraph 7,

In forceOfficial text

Soll eine Cultusgemeinde von Personen gebildet werden, welche der betreffenden Religionsgesellschaft bisher nicht angehört haben, so haben dieselben nach erlangter Genehmigung (§§. 4, 5) die Erklärung ihres Beitrittes zu der Gemeinde vor der politischen Behörde abzugeben, welche hievon dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgesellschaft Anzeige macht.

Diese Erklärung hat alle rechtlichen Wirkungen der im Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. Bl. Nr. 49) normirten Austrittserklärung.