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Gesetzliche Anerkennung von Religionsges · Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

§ 8 Gesetzliche Anerkennung von Religionsges§. 8. Paragraph 8,

In forceOfficial text

Mitglieder einer ordnungsmäßig constituirten Cultusgemeinde sind alle im Gebiete derselben wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft.

Angehörige einer Religionsgesellschaft, welche nicht in dem Gebiete einer Cultusgemeinde wohnen, werden als Mitglieder der nächstgelegenen Gemeinde ihres Bekenntnisses angesehen.

Der Gemeindevorstand (§. 9) hat für die Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder zu sorgen.