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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

§ 22 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenDurchsetzung von behördlichen Entscheidungen

4. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat

In forceOfficial text

Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2012-05-24