Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 22 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenDurchsetzung von behördlichen Entscheidungen
4. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat
Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-05-24