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Archivübereinkommen zwischen Österreich · Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

§ 8 Archivübereinkommen zwischen Österreich

In forceOfficial text

Artikel VIII . Die polnische Regierung bewirkt den Abtransport der von ihr übernommenen Akten.

Soweit eine Ausfuhrbewilligung für übernommene Akten nötig ist, wird sie unentgeltlich erteilt. Die Aktentransporte passieren die österreichische Grenze zoll-, abgabe- und gebührenfrei.