Archivübereinkommen zwischen Österreich · Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
§ 8 Archivübereinkommen zwischen Österreich
Artikel VIII . Die polnische Regierung bewirkt den Abtransport der von ihr übernommenen Akten.
Soweit eine Ausfuhrbewilligung für übernommene Akten nötig ist, wird sie unentgeltlich erteilt. Die Aktentransporte passieren die österreichische Grenze zoll-, abgabe- und gebührenfrei.