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Verleihung des Doktorates unter den Ausp · Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

§ 1 Verleihung des Doktorates unter den Ausp

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Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“) genehmigen, wenn der Kandidat die im § 2 angeführten Bedingungen erfüllt.