§ 1 Verleihung des Doktorates unter den Ausp
Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“) genehmigen, wenn der Kandidat die im § 2 angeführten Bedingungen erfüllt.