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Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

§ 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Artikel I (Verfassungsbestimmungen). Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmungen).

In forceOfficial text

Verfassungsbestimmung

Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen Festlegung;

b) die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;

c) die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;

d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;

e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und über den in lit. c und d angeführten Unterricht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-08-25