Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
§ 2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Artikel I (Verfassungsbestimmungen). Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmungen).
Verfassungsbestimmung
Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen Festlegung;
b) die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;
c) die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;
d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;
e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und über den in lit. c und d angeführten Unterricht.
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- In Kraft seit 2021-08-25