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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 130e SchOGÜbergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027

III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

In forceOfficial text

Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.