SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 130e SchOGÜbergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.