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Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch · Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

§ 3a Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch

Abschnitt II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe Abschnitt römisch zwei a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

In forceOfficial text

(1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn

1. in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,

2. der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und

3. von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.

(2) Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.