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Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch · Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

§ 3b Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch

Abschnitt II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe Abschnitt römisch zwei a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

In forceOfficial text

Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.